Urkunde, 1503 Oktober 14

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Frannckenfurt beurkunden, dass ihr Mitschöffe und Ratsgeselle Hans von Ryne an den Schneider Conradt Buchener und seine Gattin Else die Besserung und Rechte an einem Haus mit Zubehör "verkaufft, verluhen vnd vererbt" habe, genannt "zcum Forder Hasen", "vff dem Ecke inn dern Anthonier gassen gelegen als man in den Aschaffenburger hoiffe geet, neben dem Schneider Hans von Arheilgen, und welches stösst hinten auf des genannten Hans vom Ryn Stall genannt "der Hinderhaße", welches Haus vorher schon 4 Gulden und 6 ß Zins gibt, wovon dem Hans 1 1/2 Gulden alter Zins eignen, der Rest anderen Leuten. Die "verlyhunge vnnd vererbschafft" erfolgte für 1 Gulden jährlicher Gült und 6 Schilling "ierlicher widderkauffs gulten", die auf dem genannten Haus "zcum forder Haße" liegen soll; der Verkauf erfolgte gegen 5 Gulden, die ihm bezahlt wurden. Der alte Zins von 1 1/2 Gulden ist weiter zu entrichten. Die Käufer haben das Recht, die genannten 6 ß Gült mit 5 Gulden abzukaufen. Beim Verkauf des Hauses hat Hans von Ryne erstes Kaufrecht. Wenn die "proffey" in dem genannten Haus, die beiden Häusern "zcum Hinder vnd vorder Hasen" dient, zu fegen ist, hat dies durch Conradt, also den Inhaber des vorderen Hauses zu geschehen, aber auf Kosten der Inhaber beider Häuser. Das Wasser vom "hinder Hassen", das in den Kandel am "forder Hasen" fällt, soll der Inhaber des "fordernn Hasen" ungehindert laufen lassen.